Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Jesteburger Kindergärten e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Jesteburg. Gerichtsstand ist Tostedt.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Volksbildung und Jugenderziehung und ist politisch und konfessionell neutral.
    Zur Erreichung dieses Zweckes bemüht sich der Verein mittels Selbsthilfe der Bevölkerung um optimale, materielle und pädagogische Bedingungen in den Jesteburger Kindergärten.
    Nach Übernahme der Trägerschaft aller Jesteburger Kindergärten durch die Gemeinde Jesteburg sieht der Verein seine Aufgabe vorrangig in der Förderung durch

    1. Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, die neben der regulären Ausstattung der Kindergärten die pädagogische Arbeit unterstützen.
    2. Gewährung von Zuschüssen an bedürftige Kinder bei der Beschaffung von Materialien oder im Zusammenhang mit Gemeinschaftsveranstaltungen, die von den Kindergärten und/oder deren einzelnen Gruppen durchgeführt werden.
    3. Mitfinanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen der Kindergärten und/oder des Vereins.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Über die endgültige Verwendung der Beiträge und eventueller Spenden entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Kollegien der Kindergärten.
    Der Verein ist nicht auf einen gewinnstrebenden Geschäftsbetrieb gerichtet. Überschüsse aus Einnahmen des Vereins, die sich nach Bestreiten aller Kosten ergeben, sind ausschließliche der Förderung der Jesteburger Kindergärten zuzuführen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
    Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit und solange des zur nachhaltigen Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes erforderlich ist.

$ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Einzelpersonen, die die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Die Meldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod,
    2. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung,
    3. durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist,
    4. durch Ausschließung.
  4. Die Ausschließung kann erfolgen
    1. Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist,
    2. Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt oder ihm durch sein Verhalten schädigt oder ihm Unehre bereitet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und, soweit sie die Volljährigkeit erreicht haben, bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.
  2. Pflichten
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die fälligen Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke im Sinne des § 3 in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den zu Beginn eines jeden Jahres fälligen Jahresmindestbeitrag oder den im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Jahresförderbeitrag zu zahlen.
    Die Höhe des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgesetzt.
  2. Zusätzliche Spenden und sonstige Mittel werden gemäß § 3 verwendet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
    1. Wahl der/des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands,
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    4. Festsetzung des Mitgliedermindestbeitrages,
    5. Festlegung öffentlicher Veranstaltungen des Jahres,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. Behandlung von Anträgen sowie Anregungen und Vorschlägen, die zur Förderung der Vereinsaufgaben geeignet sind.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal zu Beginn des Geschäftsjahres – spätestens in der 14. Kalenderwoche – statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Benachrichtigung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung). Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können eine volljährige, natürliche Person zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Eine bevollmächtigte Person darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 9 Protokoll der Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein von der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter oder von einem – von der Versammlung gewählten – Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem ersten Vorsitzenden,
    2. der/dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    3. der/dem Finanzbeauftragten,
    4. ggfs. weiteren Vorstandsmitgliedern
    5. und ggfs. Beisitzern.
      Der Vorstand wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl ergänzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam, oder einer der beiden genannten Vorsitzenden gemeinsam mit der/dem Finanzbeauftragten.
  3. Der Vorstand im Sinne des Absatzes (1) ist von der/dem ersten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorstand handelt und beschließt in allen wichtigen, d.h. Ansehen, Interessen und Vermögen des Vereins betreffenden Fragen der Geschäftsführung gemeinschaftlich.
    Im obliegen insbesondere

    1. Vorbereitungen der Mitgliederversammlung,
    2. Überwachung des Vereinsvermögens,
    3. Beratung über die Aufnahme, Kündigung und den Ausschluss von Mitgliedern,
    4. Beratung über die Mitfinanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen der Kindergärten und/oder des Vereins,
    5. Beschlüsse über Förderung von bedürftigen Kindern sowie Vergabe von materiellen Unterstützungen im Sinne des Vereinszweckes.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich neu zu wählende Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie überprüfen die Kassenprüfung auf rechnerische Richtigkeit. Treten Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit auf, sind diese der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die sachliche Richtigkeit verantwortet der Vorstand. Treten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit von Ausgaben auf, hat der Vorstand von der Mitgliederversammlung die Pflicht zur Rechtfertigung dieser Ausgaben.

§ 12 Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls zu bildenden Ausschüsse übern ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Damit in Zusammenhang stehende, unvermeidliche besondere Kosten können auf Vorstandsbeschluss erstattet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den dann betriebenen Jesteburger Kindergärten oder deren Trägern zu.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins vom 09.05.2008 in Kraft. Sie verändert die Fassung der Satzung des Vereins vom September 1995. Sofern diese Satzung keine eigene Regelung anführt, gilt der Wortlaut des BGB.

Jesteburg, 09.05.2008